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Kirchenvorstand

Zusammensetzung des Kirchenvorstandes seit dem 26.10.2025
NameVornameFunktionZuständigkeiten im Amt

Mitgliedsart

GlombitzaAndrzejPfarrer, Vorsitzender des KV
Träger der Gesamtverantwortung
Vertreter der Pfarrei im Bistum
Träger der Gesamtverantwortung
Geborenes Mitglied
KaniaJulian-MichaelKaplanKaplanGeborenes Mitglied
AlbrechtWernerMitglied des KV Berufenes Mitglied
BasslIrmfriedMitglied des KV Gewähltes Mitglied
BreuerPeterMitglied des KV Berufenes Mitglied
KochalskiPeterMitglied des KV2. Stellvertreter des VorsitzendenGewähltes Mitglied
LammEvelineMitglied des KV1. Stellvertreterin des VorsitzendenGewähltes Mitglied
SchwarzerNorbertMitglied des KV Gewähltes Mitglied

Die einzelnen Funktionen werden nach der 1. konstituierten Sitzung bekannt gegeben.

 

Emailadresse Kirchenvorstand:

Der Kirchenvorstand erfüllt vielfältige Aufgaben für die Pfarrei

  • Führung der wirtschaftlichen Geschäfte der Pfarrei (Auf- und Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Investitionsplans)

  • Verantwortung für korrekte Durchführung der Buchhaltung inklusive notwendiger Anweisungen von Rechnungen und Prüfungen der bearbeiteten Vorgänge

  • Verantwortung für Personalangelegenheiten wie Stellenplan, Anstellung und Vertragsänderungen

  • Aufnahme, Durchführung und Überwachung aller Bauvorhaben, Reparaturvorhaben, Investitionen und dazu notwendiger Verträge

  • Erstellung und Nachhaltung eines Liegenschaftskonzepts

  • Abschluss und Kündigung von notwendigen Versorgungsverträgen für alle Liegenschaften

  • Prüfung der vorgeschriebenen Registratur- und Archivierungsarbeiten

  • Verwaltung des Vermögens der Pfarrei, Ausübung von Bankenvollmachten

  • Durchführung von Sitzungen mindestens 4 x jährlich und 1 x jährlich mit Pfarreirat

  • Dokumentation aller Sitzungsergebnisse im Protokollbuch

  • Dokumentation aller Beschlüsse im Beschlussbuch

  • Erlass von Gebührenordnungen und Hausordnungen

  • Verantwortung für alle Geschäfte der in der Trägerschaft befindlichen Kitas

  • Berichts- und Genehmigungspflicht gegenüber dem Bistum

  • Beziehungspflege zu Pfarreirat, anderen Pfarreien und der Stadt Leipzig

Der Kirchenvorstand hat Gesetze und Verordnungen zu beachten

  • Alle Gesetze und Verordnungen der BRD in der jeweils geltenden Fassung (weltliche Gesetzgebung)

  • Bürgerliches Gesetzbuch

  • Alle Gesetze und Verordnungen im Handelsrecht, Steuerrecht

  • Vertragsrechtsgesetze

  • Gesetze und Verordnungen für Bankgeschäfte und Immobilien

  • usw.

  • Gesetze und Verordnungen des Bistums Dresden-Meißen in der jeweils geltenden Fassung (kirchliche Gesetzgebung)

  • Pfarreiverwaltungsgesetz des Bistums Dresden-Meißen

  • Barkassenordnung

  • Anlageordnung für Bankgeschäfte

  • Bauordnung

  • Richtlinie zur Durchführung von Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzierung und Planung

  • Kirchliche Dienstvertragsordnung

  • usw.

Der Kirchenvorstand hat sich für seine Arbeit Grundsätze gegeben

  1. Die Mitglieder des KV üben ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes aus.

     

  2. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen der Pfarrei zweckgemäß und wirtschaftlich verwendet wird.

     

  3. Über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, das Steuergeheimnis (§ 30 AO), das kirchliche Meldewesen und den Datenschutz haben die Mitglieder des KV Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus.

     

  4. Der Vorsitzende des KV führt die Korrespondenz des KV.

     

  5. Sämtliche Verhandlungen mit Dritten sind unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips vom Vorsitzenden des KV und einem weiteren Mitglied des KV zu führen.

     

  6. Schriftverkehr mit rechtserheblichen Erklärungen bedarf der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des KV.

     

  7. In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung, insbesondere bei rechtserheblichen Erklärungen, bedarf es außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitglieder des KV.

     

  8. Die Genehmigungspflichten gemäß § 47 des Gesetzes der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen sind durch den KV einzuhalten.

Verordnungen