Kirchenvorstand
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes seit dem 26.10.2025
| Name | Vorname | Funktion | Zuständigkeiten im Amt | Mitgliedsart |
| Glombitza | Andrzej | Pfarrer, Vorsitzender des KV Träger der Gesamtverantwortung | Vertreter der Pfarrei im Bistum Träger der Gesamtverantwortung | Geborenes Mitglied |
| Kania | Julian-Michael | Kaplan | Kaplan | Geborenes Mitglied |
| Albrecht | Werner | Mitglied des KV | Berufenes Mitglied | |
| Bassl | Irmfried | Mitglied des KV | Gewähltes Mitglied | |
| Breuer | Peter | Mitglied des KV | Berufenes Mitglied | |
| Kochalski | Peter | Mitglied des KV | 2. Stellvertreter des Vorsitzenden | Gewähltes Mitglied |
| Lamm | Eveline | Mitglied des KV | 1. Stellvertreterin des Vorsitzenden | Gewähltes Mitglied |
| Schwarzer | Norbert | Mitglied des KV | Gewähltes Mitglied |
Die einzelnen Funktionen werden nach der 1. konstituierten Sitzung bekannt gegeben.
Emailadresse Kirchenvorstand:
Der Kirchenvorstand erfüllt vielfältige Aufgaben für die Pfarrei
Führung der wirtschaftlichen Geschäfte der Pfarrei (Auf- und Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Investitionsplans)
Verantwortung für korrekte Durchführung der Buchhaltung inklusive notwendiger Anweisungen von Rechnungen und Prüfungen der bearbeiteten Vorgänge
Verantwortung für Personalangelegenheiten wie Stellenplan, Anstellung und Vertragsänderungen
Aufnahme, Durchführung und Überwachung aller Bauvorhaben, Reparaturvorhaben, Investitionen und dazu notwendiger Verträge
Erstellung und Nachhaltung eines Liegenschaftskonzepts
Abschluss und Kündigung von notwendigen Versorgungsverträgen für alle Liegenschaften
Prüfung der vorgeschriebenen Registratur- und Archivierungsarbeiten
Verwaltung des Vermögens der Pfarrei, Ausübung von Bankenvollmachten
Durchführung von Sitzungen mindestens 4 x jährlich und 1 x jährlich mit Pfarreirat
Dokumentation aller Sitzungsergebnisse im Protokollbuch
Dokumentation aller Beschlüsse im Beschlussbuch
Erlass von Gebührenordnungen und Hausordnungen
Verantwortung für alle Geschäfte der in der Trägerschaft befindlichen Kitas
Berichts- und Genehmigungspflicht gegenüber dem Bistum
Beziehungspflege zu Pfarreirat, anderen Pfarreien und der Stadt Leipzig
Der Kirchenvorstand hat Gesetze und Verordnungen zu beachten
Alle Gesetze und Verordnungen der BRD in der jeweils geltenden Fassung (weltliche Gesetzgebung)
Bürgerliches Gesetzbuch
Alle Gesetze und Verordnungen im Handelsrecht, Steuerrecht
Vertragsrechtsgesetze
Gesetze und Verordnungen für Bankgeschäfte und Immobilien
usw.
Gesetze und Verordnungen des Bistums Dresden-Meißen in der jeweils geltenden Fassung (kirchliche Gesetzgebung)
Pfarreiverwaltungsgesetz des Bistums Dresden-Meißen
Barkassenordnung
Anlageordnung für Bankgeschäfte
Bauordnung
Richtlinie zur Durchführung von Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanzierung und Planung
Kirchliche Dienstvertragsordnung
usw.
Der Kirchenvorstand hat sich für seine Arbeit Grundsätze gegeben
Die Mitglieder des KV üben ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes aus.
Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass das ihrer Sorge anvertraute Vermögen der Pfarrei zweckgemäß und wirtschaftlich verwendet wird.
Über ihnen bekannt gewordene Angelegenheiten insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, das Steuergeheimnis (§ 30 AO), das kirchliche Meldewesen und den Datenschutz haben die Mitglieder des KV Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus.
Der Vorsitzende des KV führt die Korrespondenz des KV.
Sämtliche Verhandlungen mit Dritten sind unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips vom Vorsitzenden des KV und einem weiteren Mitglied des KV zu führen.
Schriftverkehr mit rechtserheblichen Erklärungen bedarf der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des KV.
In Angelegenheiten der Verwaltung und Vertretung, insbesondere bei rechtserheblichen Erklärungen, bedarf es außer bei Geschäften der laufenden Verwaltung der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitglieder des KV.
Die Genehmigungspflichten gemäß § 47 des Gesetzes der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen sind durch den KV einzuhalten.